24.02.2015
Berufsgenossenschaft muss Kosten für Hörgerät übernehmen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung der Klage eines Zimmermanns stattgegeben. Er kann von seiner Berufsgenossenschaft verlangen, die Kosten für seine einseitige Hörgerätversorgung zu übernehmen. Als Folge einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit.
Um den negativen Auswirkungen des Lärms an Arbeitsplätzen zu begegnen und die Beschäftigten vor unnötig hohen Belastungen zu schützen, erließen die Unfallversicherungsträger und staatliche Stellen ab Mitte der 1970er-Jahre verschiedene Vorschriften zum Lärmschutz an Arbeitsplätzen. Seitdem wird gerade in handwerklichen Berufen darauf geachtet, dass an Arbeitsplätzten mit einem hohen Lärmpegel entsprechende Schutzvorkehrungen für das Gehör getroffen werden.
Jetzt hatte das Sozialgericht in Karlsruhe einen Fall zu entscheiden, in dem ein Zimmermann als Folge einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit mit einem Hörgerät auf dem linken Ohr versorgt werden musste und die Kosten von seinem Unfallversicherungsträger einforderte. Der Kläger erfülle nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen die Kriterien der Hilfsmittel-Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung für die einseitige Hörgeräteversorgung, argumentierte das Gericht.
Die hierfür anfallenden Kosten gingen auch dann zulasten des Unfallversicherungsträgers, wenn "eine multifaktorielle Genese der Lärmschwerhörigkeit vorliege bzw. die Lärmeinwirkung wesentliche Teilursache für die Hörgeräteversorgung" sei. Im Fall des Klägers komme hinzu, dass dieser berufsbedingt an einem beidseitigen Ohrgeräusch, links stärker ausgeprägt als rechts, leide und das Hörgerät zugleich auch der Rauschunterdrückung auf dem linken Ohr diene.
Dem Anspruch stehe im Übrigen nicht entgegen, dass die Auswirkungen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % erreichten. Auch die Seitendifferenz des Höheverlustes um 10 % zulasten des linken Ohres stehe dem Anspruch nicht entgegen. (Urteil vom 06.02.2015, Aktenzeichen: S 1 U 1147/14)
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(Urteil vom 21.02.2006, Aktenzeichen: S 1 U 220/05)
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