27. April 2020
„Haben Sie mit mir gesprochen?“
Ein Mundschutz kann für viele hörbeeinträchtigte Menschen eine Kommunikationsbarriere bedeuten, sagt Ulrich Hase, Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein.
Die seit dem 27. April in ganz Deutschland bestehende Mund-Nasen-Schutz-Pflicht hat für viele Menschen auch eine nachteilige Wirkung. Denn über 100.000 hörbeeinträchtigte Menschen werden durch Masken in der Kommunikation beeinträchtigt und es gibt Menschen, die aufgrund ihrer Behinderungen keine Maske tragen können. Ulrich Hase, Schleswig-Holsteins Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung, bittet deshalb um Verständnis für diese Situation und um Flexibilität bei der Kommunikation.
Dabei hat er jedoch keinen Zweifel, dass die Einführung der Pflicht zum Mundschutz eine richtige Maßnahme gegen die Corona-Pandemie darstellt. Ein Mundschutz kann jedoch für viele hörbeeinträchtigte Menschen eine Kommunikationsbarriere bedeuten. „Wer wenig oder gar nichts hört, ist darauf angewiesen, den Mund des Sprechenden zu beobachten. Sieht er den Mund nicht, merkt er nicht, dass er angesprochen wird, versteht gar nichts oder missverständlich!“ Dies gilt besonders in Situationen, in denen Störgeräusche bestehen, wie es gerade in Geschäften und beim öffentlichen Personenverkehr der Fall ist.
Ulrich Hase weist darauf hin, dass es deshalb schnell zu unangenehmen Situationen und Missverständnissen kommen kann. „Wenn Sie einen Mundschutz tragen und Ihr Gegenüber nicht auf Sie reagiert, denken Sie daran, dass diese Person hörbehindert sein könnte. Also nicht gleich ungeduldig sein!“ Er empfiehlt zudem in solchen Situationen, durch Handzeichen auf sich aufmerksam zu machen und falls gewünscht, aufzuschreiben.
Hase macht auch darauf aufmerksam, dass es Behinderungen gibt, die dem Tragen von Masken im Weg stehen. „Wir müssen uns bewusst machen, dass Menschen, die behinderungsbedingt keine Masken tragen, zusätzlich belastet werden, wenn wir sie deshalb zur Rede stellen!“ Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein begrüßt deshalb, dass in der Verordnung des Gesundheitsministeriums zur Maskenpflicht Personen ausgenommen sind, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Weitere Artikel zum Thema:
- Neuerungen zur Maskenpflicht aus den Bundesländern
- Mundbild trotz Maske: Dieses Gesichtsvisier ermöglicht freie Sicht
- Mund-Nasen-Maske mit Sichtfenster: Sichtbar Lächeln trotz Maskenpflicht
- Notfallblatt für CI-Träger: Formular des BayCIV informiert über Hörsysteme
Zurück