16. März 2021

DCIG-Stellungnahme zum Entwurf des Barrierefreiheitsgesetzes

Der European Accessibility Act (EAA) sieht vor, dass spätestens ab dem 28. Juni 2025 Produkte und Dienstleistungen, die erbracht werden, barrierefrei sein müssen. Bis Juni 2022 muss der EAA in deutsches Recht umgesetzt werden. Den entsprechenden Gesetzenwurf des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)  zum Barrierefreiheitsgesetz begrüßt die DCIG, sieht aber Kritikpunkte.

Foto: iStock.com/tzahiV
Foto: iStock.com/tzahiV

Die DCIG kritisiert die langen Übergangsfristen bis das Gesetz greift sowie darüber hinaus gewährleistete Fristen für die Umsetzung. Zudem weist die DCIG darauf hin, dass für die Kommunikation mit der Marktaufsichtsbehörde auch Induktion und Schriftdolmetschung gewährleistet sein müssen. Aus diesem Grund sei die Auflistung von Schriftdolmetscher-Diensten angebracht. Die Punkte „Induktion“ und „Schriftdolmetschung“ sollten eigens aufgeführt und nicht nur unter „andere geeignete Kommunikationshilfen“ aufgeführt werden.

Darüber hinaus kritisiert die DCIG, dass der Personenbeförderungsdienst von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten in der Beschreibung der Dienstleistungen ausgenommen wird. Denn gerade der städtische Nahverkehr gehört oft zum täglichen Lebensumfeld eines Menschen.

Des Weiteren sollen laut Gesetzentwurf die Länder sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen. Die DCIG sieht diese Aufgabe hingegen beim Bund. Dienstleistungen dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 mit Produkten angeboten werden, die vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt wurden und damit nicht unter die Bedingungen des Barrierefreiheitsgesetzes fallen. Dies ist aus Sicht der DCIG nicht akzeptabel. 

Die Stellungnahme kann hier im Wortlaut heruntergeladen werden. 

Quelle: DCIG

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